Kurz gesagt: Nein. Ehebruch ist in Österreich seit dem 1. März 1997 keine Straftat mehr. Folgenlos ist er deshalb nicht: Im Ehegesetz gilt er bis heute ausdrücklich als „schwere Eheverfehlung“. Kommt es zur Scheidung wegen Verschuldens, kann er darüber entscheiden, wer als schuldig gilt, und damit über den Unterhalt nach der Scheidung.
Stand: 11. Oktober 2026. Alle Gesetzesstellen haben wir an diesem Tag im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Strafbar bis 1997: was der alte § 194 StGB regelte
Bis Ende Februar 1997 stand der Ehebruch im Strafgesetzbuch. Die damalige Fassung des § 194 StGB, im RIS als Fassung vom 31.12.1996 abrufbar, lautete im Kern:
„Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Die Bestimmung hatte drei Besonderheiten, die zeigen, wie sehr sie schon damals auf die Ehe selbst und nicht auf die Öffentlichkeit zielte:
- Verfolgt wurde nur auf Verlangen des verletzten Ehegatten.
- Dieses Recht entfiel, wenn der Ehegatte zugestimmt, den Ehebruch absichtlich ermöglicht hatte oder die eheliche Gemeinschaft zur Tatzeit seit einem Jahr aufgehoben war.
- Die Strafe gegen den Ehegatten wurde nicht vollstreckt, wenn der verletzte Ehegatte erklärte, weiter mit ihm leben zu wollen.
Aufgehoben wurde § 194 durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. 762/1996), ausgegeben am 30. Dezember 1996. Laut dessen Artikel XI traten die Änderungen am Strafgesetzbuch mit 1. März 1997 in Kraft. Das RIS führt die alte Fassung entsprechend als gültig vom 1. Jänner 1975 bis 28. Februar 1997. Angenommen hatte der Nationalrat den Gesetzesvorschlag in seiner 47. Sitzung am 27. November 1996, wie die Seite des Parlaments zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 dokumentiert.
Warum das RIS heute etwas anderes zeigt
Wer heute „§ 194 StGB“ im RIS aufruft, findet einen ganz anderen Tatbestand: „Verbotene Adoptionsvermittlung“, in dieser Form gültig seit 1. August 2013. Die Paragrafennummer wurde nach der Aufhebung neu vergeben. Mit Ehebruch hat der heutige § 194 nichts zu tun.
Was heute gilt: Treuepflicht ohne Strafe
Das Zivilrecht hält die Treue weiterhin fest. Nach § 90 ABGB sind Ehegatten einander „zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet“. Eine Strafe für die Verletzung dieser Pflicht gibt es nicht. Ihre Wirkung entfaltet sie erst, wenn eine Ehe geschieden wird.
Ehebruch als Scheidungsgrund: § 49 EheG
Das Ehegesetz kennt neben der einvernehmlichen Scheidung die Scheidung wegen Verschuldens. Nach § 49 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Gesetz nennt ausdrücklich ein Beispiel: Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, „wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen“ hat.
Früher regelte das Ehegesetz den Ehebruch in einem eigenen Paragrafen. Laut Anmerkung im RIS wurden § 47 und § 48 EheG durch BGBl. I Nr. 125/1999 aufgehoben; seither steht der Ehebruch als Beispiel in § 49. Die Wikipedia datiert diese Änderung auf das Jahr 2000 und die Streichung aus dem Strafrecht auf 1997.
Ein Ehebruch führt aber nicht automatisch zur Scheidung wegen Verschuldens. Zwei Grenzen sind praktisch wichtig:
- Verzeihung: Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung verziehen oder sie nicht als ehezerstörend empfunden hat (§ 56 EheG).
- Frist: Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes erhoben werden. Die Frist läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Zehn Jahre nach dem Ereignis ist eine Scheidung aus diesem Grund nicht mehr zulässig (§ 57 EheG). Ältere Verfehlungen können laut § 59 EheG noch zur Unterstützung einer Klage herangezogen werden, die auf andere Verfehlungen gestützt ist.
Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nach § 49 EheG nicht begehren, wenn sein Begehren angesichts des Zusammenhangs mit dem eigenen Verschulden „sittlich nicht gerechtfertigt“ ist. Und wird die Ehe wegen Verschuldens beider geschieden, spricht das Gericht beide schuldig und gegebenenfalls aus, wessen Schuld überwiegt (§ 60 EheG).
Die Folgen: Schuldausspruch und Unterhalt
Der Schuldausspruch im Urteil ist der Punkt, an dem ein Ehebruch Geld kosten kann. Das Ehegesetz knüpft den nachehelichen Unterhalt daran:
| Ausgang | Unterhalt nach dem Gesetz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig | Er hat dem anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit dessen eigene Einkünfte und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausreichen | § 66 EheG |
| Beide schuldig, keiner überwiegend | Ein Beitrag zum Unterhalt kann zugebilligt werden, wenn es der Billigkeit entspricht; er kann zeitlich beschränkt werden | § 68 EheG |
| Einvernehmliche Scheidung | Die Ehegatten regeln den Unterhalt selbst in einer schriftlichen Vereinbarung vor Gericht | § 55a EheG |
Wie hoch ein Unterhalt im konkreten Fall ausfällt, hängt von Einkommen, Vermögen und Lebensverhältnissen ab. Feste Beträge nennt das Gesetz nicht, und wir nennen deshalb auch keine.
Der andere Weg: die einvernehmliche Scheidung
Eine Scheidung muss nicht über das Verschulden laufen. Nach § 55a EheG können Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, beide die unheilbare Zerrüttung zugestehen und sie sich einig sind. Vorher müssen sie eine schriftliche Vereinbarung über die Kinder, den Unterhalt und die vermögensrechtlichen Ansprüche vor Gericht schließen. Ein Ehebruch muss dabei gar nicht zur Sprache kommen.
Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jeder Ehegatte nach § 55 EheG auch gegen den Willen des anderen die Scheidung begehren. Auch in diesem Fall kann das Verschulden noch eine Rolle spielen: Hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, wird das auf Antrag des Beklagten im Urteil ausgesprochen (§ 61 Abs. 3 EheG), mit eigenen Folgen für den Unterhalt.
Was das für eine Affäre praktisch bedeutet
- Keine Anzeige, kein Strafverfahren. Wegen eines Seitensprungs allein ermittelt in Österreich niemand.
- Das Risiko liegt im Scheidungsverfahren. Wer betrogen wurde und innerhalb der Frist klagt, kann einen Schuldausspruch und damit Unterhalt erreichen.
- Die Spuren entscheiden über den Beweis. Nachrichten, Abbuchungen eines Portals, Fotos: Was im Verfahren vorgelegt werden kann, stammt meist aus dem digitalen Alltag. Wie Sie diese Spuren gering halten, beschreibt unsere Seite Diskretion & Sicherheit.
- Strafbar bleibt, was mit der Affäre einhergehen kann. Wer etwa Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines anderen ohne Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen über längere Zeit wahrnehmbar macht, kann sich nach § 107c StGB strafbar machen. Das gilt für alle Beteiligten, auch für betrogene Ehegatten.
Wo Sie sich beraten lassen können
Für die eigene Situation ist eine individuelle Beratung unersetzlich. Drei Anlaufstellen:
- Familienberatungsstellen: Ein Netz von Beratungsstellen in ganz Österreich bietet laut familienberatung.gv.at kostenlose, vertrauliche und anonyme Beratung, auch an Gerichten.
- Amtstag am Bezirksgericht: Wer anwaltlich nicht vertreten ist, kann dort laut Justizministerium Anträge stellen oder zu Protokoll geben. Der Amtstag findet meistens dienstags statt, oft ist eine telefonische Voranmeldung nötig.
- Anwältin oder Anwalt für Familienrecht: bei einer strittigen Scheidung, beim Unterhalt und bei allen Fristen.
Einen Überblick, welche Portale in Österreich überhaupt in Frage kommen und worauf Sie dabei achten sollten, finden Sie unter Seitensprung Österreich: Portale im Überblick.